Sie erhalten mündlich oder schriftlich eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter?
Achten Sie auf Folgendes:
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich schriftlich zur Vernehmung zu laden. Aus der Ladung muss Ihre Ladung als Beschuldigter sowie der Gegenstand der Beschuldigung erkennbar sein. Bei bloßem Anruf der Polizei lassen Sie nicht in Gespräche zur Sache verwickeln; Sie können stattdessen auf schriftlicher Vorladung bestehen.
Als Beschuldigter brauchen Sie einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge zu leisten. Aber: Zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung müssen Sie erscheinen.
Mein Rat:
Ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger sollten Sie zunächst aber auf keinen Fall irgendwelche Angaben zur Sache machen. Aus Ihrem Recht, eine Aussage zu verweigern, dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Achten Sie darauf, dass alles, was Sie sagen, auch wenn Sie bspw. ein Protokoll nicht unterschreiben, ggf. verwertet werden kann.
Sie können jederzeit Ihren Verteidiger konsultieren. Wenn Sie dem Vernehmungsbeamten erklären, dass Sie erst mit Ihrem Verteidiger sprechen wollen, muss die Vernehmung aufgeschoben oder unterbrochen werden. Die Polizei ist verpflichtet, in „effektiver Weise“ zu helfen, Kontakt zu Ihrem Verteidiger herzustellen.
Beachten Sie, dass Sie als unerfahrener Beschuldigter in der Regel in Vernehmungsfragen und –techniken geschulten Beamten gegenüber stehen und Sie dieser Situation u.U. nicht gewachsen sind.
Werden Sie nach einer vorläufigen Festnahme nicht wieder freigelassen, sind Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgte, vorzuführen. Ist das nicht möglich, sind Sie freizulassen.