Sexualstrafrecht, Glaubhaftigkeit und soziale Stigmatisierung

Es gibt kaum einen Bereich von Straftaten, wie derjenige der Sexualdelikte, der geeignet ist, den Betroffenen dauerhaft sozial zu stigmatisieren und in seiner persönlichen und beruflichen Existenz zu bedrohen. (Oft erst) Nach Verfahrenseinstellungen und Freisprüchen in Sexualstrafverfahren wird so manchem bewusst, wie leicht man in einem Klima von Denunziation, Verdacht und Irrtum an den öffentlichen Pranger gezerrt werden, der bürgerlichen Existenz beraubt und der Kinder verlustig gehen kann (Friedrichsen in StV 12/2014 I). In keinem anderen Bereich treffen staatliches bzw. privates Strafverfolgungsinteresse und die Unschuldsvermutung so unerbittlich aufeinander.

Einer der Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Strafverteidiger liegt in der Verteidigung bei Sexualstraftaten (sog. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sog. Opferzeugen ("Aussage gegen Aussage").

Gerade beim Vorwurf von Sexualstraftaten gilt es mit kühlem Kopf und vorurteilsfrei den „hochgemuten, voreiligen Griff nach der Wahrheit zu hemmen" (Alsberg). Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren bedeutet, durch ein professionelles Verhalten die Emotionen auf ein Minimum zurückzuführen, um auch in diesem Deliktsbereich eine rationale Bewertung von Tatvorwurf bzw. Tat sowie Tatverdächtigem bzw. Täter zu ermöglichen (Endriß pp in MAH Strafverteidigung § 28 Rn. 3).

Die Strafvorschriften sehen bei Sexualstraftaten erhebliche Strafen vor. Die entscheidenden Weichenstellungen erfolgen gerade in diesen Strafverfahren sehr früh. Scheuen Sie sich daher nicht, sofort den Beistand eines entsprechend spezialisierten Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Sofort heißt hier, nach Kenntnis der Einleitung von Ermittlungen (z.B. vor Vorladung zu Beschuldigtenvernehmungen pp) und insbesondere noch vor irgendeiner Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden oder sonstigen Dritten.


Zu den im Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Sexualstraftaten gehören u.a.